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Stadt Göttingen will Hundesteuer mit Stichtagsregelung anpassen

Göttinger*innen sollen sich vor Anschaffung eines Hundes daher überlegen, welche Rasse die richtige für sie ist. Dabei kann auch die Höhe der Hundesteuer ein Argument sein. Foto: Pixabay
Göttinger*innen sollen sich vor Anschaffung eines Hundes daher überlegen, welche Rasse die richtige für sie ist. Dabei kann auch die Höhe der Hundesteuer ein Argument sein. Foto: Pixabay

Die Stadt Göttingen will die im März vom Rat beschlossene und ab dem 1. Juli 2025 geltende Hundesteuersatzung ändern. Hintergrund ist, dass die Satzung erstmals eine deutlich höhere Besteuerung von als gefährlich eingestuften Hunden vorsieht. Das soll jedoch nur für solche gefährlichen Hunde gelten, die erstmals ab dem 1. Juli 2025 angemeldet werden. Diesen Vorschlag wird die Verwaltung dem Rat für dessen Junisitzung vorlegen.

„Mit der Änderung geben wir den Hundehalter*innen, die jetzt schon einen solchen Hund verantwortungsvoll halten, Bestandsschutz und damit Rechtssicherheit“, unterstreicht Göttingens Oberbürgermeisterin Petra Broistedt. Die Steuererhöhung als solche bleibe bestehen, denn: Die Zahl der betroffenen Hunde hat sich in den letzten 7 Jahren von 41 auf 82 verdoppelt. Sie sind zudem häufiger an Beißvorfällen beteiligt als andere Hunderassen: In den letzten zweieinhalb Jahren hat es 42 Beißvorfälle in Göttingen gegeben, davon 8 von als gefährlich eingestuften Hunden, ob wohl diese nur knapp 2 Prozent des Hundebestands in Göttingen ausmachen. Sie sind also überproportional in Beißvorfälle verwickelt. „Wir wollen erreichen, dass sich Hundehalter*innen in Zukunft gut überlegen, ob sie einen als gefährlich eingestuften Hund anschaffen oder einen anderen. Die höhere Steuer kann dabei ein Entscheidungskriterium sein“, so Broistedt. Das unterstütze das Ziel, dass sich die Zahl der Hunde dieser Rassen nicht weiter steigere oder zukünftig sogar weniger Hunde dieser Rassen in Göttingen gehalten werden.

Gefährliche Hunde – das sagt das Gesetz

Die Bestimmung als gefährlicher Hund orientiert sich am Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz – HundVerbrEinfG, dort Paragraph 2). Danach dürfen Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander nicht eingeführt werden. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die höhere Besteuerung insbesondere der in § 2 Abs. 1 Satz 1 durch den kommunalen Steuersatzungsgeber in einer anderen Kommune für sachlich gerechtfertigt und mit dem Gleichheitssatz vereinbar erachtet. Mit der höheren Besteuerung soll von vornherein Einfluss auf die Anzahl derartiger Hunde in Göttingen genommen werden.

Finale Entscheidung im Juni-Rat

Die Stadt Göttingen als Oberzentrum ist ein verdichteter Raum, in dem alle Menschen Rücksicht aufeinander nehmen müssen, auch bei der Hundehaltung. Göttinger*innen sollen sich vor Anschaffung eines Hundes daher überlegen, welche Rasse die richtige für sie ist. Dabei kann auch die Höhe der Hundesteuer ein Argument sein. Die Orientierung an der Liste des HundVerbrEinfG ist die einzige rechtssichere Möglichkeit, präventiven Einfluss auf die Anschaffung und Haltung gefährlicher Hunde zu haben. Halter*innen von Bestandshunden hatten jedoch nicht die Möglichkeit, diese Überlegung vor der Anschaffung ihres Hundes zu treffen. Die Änderung der Hundesteuer soll deshalb nach einer Vorbereitung in einer Sondersitzung des Finanzausschusses in der Ratssitzung am Freitag, 13. Juni 2025, beschlossen werden.