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Linden auf dem Wall gefällt

Frank Widera misst die Restwandstärke einer gefällten Linde. Foto Stadt Duderstadt
Frank Widera misst die Restwandstärke einer gefällten Linde. Foto Stadt Duderstadt

Notwendig wurde dieser sogenannte Kronensicherungsschnitt nach einer turnusmäßigen Sicherheitsprüfung, bei der die statische Überlebensfähigkeit und somit die Standsicherheit der betroffenen Bäume nicht mehr gewährleistet werden konnte. Eine Kastanie im Bereich des Wallaufgangs am Gesundheitsamt musste, aufgrund der ihr anhaftenden Schäden, ganz beseitigt werden.

Bürgermeister Thorsten Feike bedauert es, dass im Rahmen der Arbeiten zwei alte Linden erheblich zurückgeschnitten und eine Kastanie entfernt werden mussten. „Die Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger hat allerdings immer die höchste Priorität. Wir haben deshalb handeln müssen, um mögliche Gefahren abzuwenden“, erklärt Feike. Die betroffenen Bäume waren etwa 300 Jahre alt und stammen zum Teil noch aus der Erstbepflanzung des Walls. Aufgrund dieser historischen Bedeutung haben die Arbeiter diese „Baumriesen“ nicht nur als Zeitzeugen, sondern auch aus Gründen des Arten- und Naturschutzes als Totholz-Torso stehen gelassen.

Die Entscheidung zur Fällung der Bäume basiert auf mehreren Kriterien. Neben offensichtlichen Baumkrankheiten, wie abfallender Rinde, spielt die verbleibende Restwandstärke eines Baumes eine entscheidende Rolle. Dabei darf bei vollbekronten Bäumen das Verhältnis von Stammradius zu Restwandstärke nicht kleiner als 0,3 sein. Ein Baum mit einem Radius von beispielsweise 100 Zentimetern benötigt demnach mindestens eine 30 Zentimeter starke Restwandstärke gesunden Holzes, um als standsicher zu gelten. Weist ein Baum diese Restwandstärke nicht auf, erklärt Frank Widera, Leiter des Baubetriebshofes, „kann die Standsicherheit eines solchen Baumes beispielsweise durch starke Reduzierung der Krone in der statischen Überlebensfähigkeit erheblich verbessert werden.“ Widera weiter: „Dabei steht die räumliche Ausdehnung des Kronenrückschnitts immer im Verhältnis zur Vitalität des Baumes. Werden diese notwendigen Maßnahmen nicht durchgeführt, könnten die Bäume bei den kleinsten widrigen Witterungsverhältnissen, insbesondere bei voller Belaubung, ohne Vorankündigung versagen.“


Laut Paragraph 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es eigentlich verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Die Maßnahmen am Duderstädter Wall, die nach dem 1. März durchgeführt wurden, erfolgten jedoch in enger Abstimmung und nach Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Göttingen, weil hier im Sinne der Verkehrssicherheit gehandelt werden musste.