Werbung
Artikelfoto Pixabay

Kurzarbeiter müssen Steuern abgeben

Mit der Corona-Pandemie ist für viele Arbeitnehmer auch die Kurzarbeit ein aktuelles Thema geworden. Doch nicht nur die Verluste in den Einnahmen sind dabei zu beachten, sondern auch ein völlig anderes Thema: Die Steuererklärung!

Deswegen kann man sich vor der Steuererklärung nicht drücken
Mit der Corona-Pandemie ist für viele Arbeitnehmer auch die Kurzarbeit ein aktuelles Thema geworden. Momentan beziehen mehr Menschen Kurzarbeitergeld, als in den Jahren seit der Einführung der Regelung vor 110 Jahren. Doch nicht nur die Verluste in den Einnahmen sind dabei zu beachten, sondern auch ein völlig anderes Thema: Die Steuererklärung! Denn was die meisten nicht wissen ist, dass bei der Kurzarbeit zwingend eine Steuererklärung abgegeben werden muss. Für viele junge Menschen steht  dieser Prozess damit zum ersten Mal an – doch warum muss unbedingt eine Steuererklärung abgegeben werden?

Kurzarbeitergeld ist steuerfrei
Wer in einem Jahr mindestens 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung im darauffolgenden Jahr verpflichtet. Diese muss dann bis zum 31. Juli beim Finanzamt eingehen. Grund dafür ist, dass das Kurzarbeitergeld an sich steuerfrei ist. Allerdings gilt es als Einkommen und kann dadurch den persönlichen Steuersatz erhöhen – in der Fachsprache heißt es, das Kurzarbeitergeld „unterliegt dem Progressionsvorbehalt“. Das heißt konkret, dass das Kurzarbeitergeld zum zu versteuernden Einkommen angerechnet wird. Dieser führt in bestimmten Fällen dazu, dass der bezogene Lohn später stärker mit Steuern belastet wird.  

Durch den Progressionsvorbehalt droht aber glücklicherweise nicht immer eine Nachzahlung. Wer keinen Ehepartner mit einem Einkommen hat und auch keinen Teilzeitlohn bekommt, der dürfte am Ende ohne Nachzahlungen aus kommen – dabei ist aber jeder Fall individuell, genaue Hintergründe zur persönlichen Situation gibt es beim Steuerberater des Vertrauens.

Steuernachzahlungen können anfallen
Im ungünstigsten Fall kann aber eine Steuernachzahlung an das Finanzamt fällig werden. Diese Zahlung an das Finanzamt wäre unmittelbar nach dem Jahr 2020, in dem so viele Arbeitnehmer wegen des Coronavirus Lohneinbußen hinnehmen mussten, finanziell besonders schmerzhaft. Es gibt jedoch Möglichkeiten, dem entgegenzusteuern. Zum einen zahlen manche Arbeitgeber während der Corona-Krise ihren Arbeitnehmern Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Diese ermöglichen Arbeitnehmern gewisse finanzielle Freiräume. Wenn die Summe aus Kurzarbeitergeld und Zuschuss unter 80 Prozent des Lohnausfalls liegt, müssen keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Allerdings: Auch die Zuschüsse des Arbeitgebers unterliegen dem Progressionsvorbehalt.

Der Gesetzgeber ermöglicht es Arbeitgebern darüber hinaus, ihren Mitarbeitern steuerfreie Sonderzahlungen zu gewähren, und zwar in einer Höhe von bis zu 1.500 Euro. Diese Regelung gilt bis Ende Juni 2021. Es muss sich um Corona-bedingte Beihilfen handeln – zusätzlich zum Arbeitslohn. Der Arbeitgeber darf also nicht den regulären Lohn in eine steuerfreie Sonderzahlung umwandeln. Viele Dinge, die beachtet werden müssen, am Ende ist aber wichtig: Die Steuererklärung muss abgegeben werden!