Strom und Gas: Das kann ich bei unbezahlbar hohen Rechnungen tun
- Von Susanne Wesche --
- 22.07.2022
Ist die Lage besonders ernst, droht eine Versorgungssperre. Dann besteht akuter Handlungsbedarf. Ein Fahrplan:
1. Nicht den Kopf in den Sand stecken
Laut Inse Ewen von der Verbraucherzentrale Bremen passiert nämlich genau das: «Wir erleben, dass Verbraucher die Briefe nicht öffnen. Aber die Dinge gehen ja weiter.» Post vom Energieversorger sollten Betroffene also unbedingt öffnen. Die gute Nachricht: Auch für Kunden, die ihre Rechnungen nicht mehr zahlen können, gebe es einen Hoffnungsschimmer, die finanzielle Schieflage wieder in Ordnung zu bringen, so Ewen.
Grundsätzlich gilt: Liegt der Zahlungsrückstand bei mindestens 200 Euro, darf der Energieversorger Strom oder Gas nach frühestens zwei Monaten abstellen. Doch er muss das schriftlich ankündigen. Auf die erste Mahnung darf er nach frühestens vier Wochen eine zweite Mahnung versenden, in der er meist schon auf die drohende Versorgungssperre hinweist. Bevor eine Sperre aber umgesetzt wird, muss der Grundversorger den Verbraucher noch einmal acht Tage vorab über das genaue Datum informieren.
2. Rechnungen und Zählerstände prüfen
Es kommt vor, dass den Versorgern Fehler bei der Abrechnung unterlaufen oder zu zahlende Abschläge auf zu hohen Vorausschätzungen des Verbrauchs beruhen. Inse Ewen rät deshalb dazu, sowohl Zählerstände als auch Abrechnungen unter die Lupe zu nehmen. «Beim Strom lässt sich mit den tatsächlichen Zählerständen eine Neuberechnung anfordern», sagt die Verbraucherschützerin. «Im positiven Fall fällt die Rechnung geringer aus.» Jedoch können sich bei real höherem Verbrauch auch weitere Nachforderungen ergeben.
Gas rechnen Verbraucher oft nicht mit dem Grundversorger direkt ab. Sie erhalten als Mieter eine Abrechnung vom Vermieter. «In den Abrechnungen kommen immer wieder Formfehler vor», sagt Ewen. So müssen die dort aufgeführten Verbrauchswerte anhand der Zähler im Gebäude beziehungsweise in der Wohnung nachvollzieh- und überprüfbar sein - was nicht immer der Fall ist. Auch das Zustelldatum der Abrechnung spielt eine Rolle. Liegt es mehr als ein Jahr hinter dem Ablesedatum, ist dies unzulässig. Doch sind alle Forderungen berechtigt, formal korrekt eingefordert und werden dennoch nicht beglichen, kann sich daraus ein Sonderkündigungsrecht für den Vermieter ergeben, so Ewen.
3. Finanzierungsmöglichkeiten suchen
Oft sind es Empfänger von Transferleistungen wie dem Arbeitslosengeld II, die ihre Gas- oder Stromrechnung nicht mehr zahlen können. Aber auch Menschen, die keine staatlichen Hilfen beziehen, geraten angesichts explodierender Strom- und Gaspreise nun schnell in die Bredouille. «Dann sind Betroffene in einer Lage, in der sie keinen Bankkredit bekommen. Das ist die Situation vieler», berichtet Energieexpertin Ewen von ihren Erfahrungen aus Beratungen.
Was viele nicht wissen: Egal, ob sie Transferleistungen beziehen oder nicht, können sich Verbraucher bei Strom- oder Gasrechnungen an das Jobcenter oder ein Sozialamt wenden. Diese bewilligen unter bestimmten Voraussetzungen Kredite. Wer Transferleistungen bezieht, kann auch auf Übernahme der Kosten hoffen.
Zudem stehen die Energieversorger selbst in der Pflicht, «eine Möglichkeit zum Schuldenabbau aufzuzeigen», so die Verbraucherschützerin. Auch auf unabhängige Beratungsangebote wie von den Verbraucherzentralen, Schuldnerberatungsstellen oder staatliche Unterstützungsmöglichkeiten müssen sie hinweisen. Die Abwendungsvereinbarung muss mit der ersten Sperrankündigung verschickt werden.
4. Notnägel Härtefallfonds
«Wenn die Abwendungsvereinbarung aber platzt und zum Beispiel schon die zweite Rate nicht mehr gezahlt werden kann, kommt es zu einem neuen Sperrverfahren», erläutert Ewen. Säumige Kunden können sich grundsätzlich an einen Härtefallfonds wenden, den viele Bundesländer gespeist aus öffentlichen Mitteln aufgelegt haben.
«Das ist ein Notnagel, um die Forderung akut vom Tisch zu bekommen. Man muss natürlich nachweisen, dass eine Finanzierung anders nicht möglich ist», so Ewen. «Über Härtefallfonds informieren Jobcenter oder Sozialämter oder auch der Energieversorger.»
5. Gang zur Schuldnerberatung
Bei Zahlungsunfähigkeit droht die Privatinsolvenz, auch Schulden bei Strom und Gas können existenzgefährdend sein. Helfen kann dann der Gang zur kostenfreien Schuldnerberatung - Stellen finden sich auf dem Infoportal der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung. (dpa)