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Was Pflegegrade bedeuten und wie die Einstufung funktioniert

Entscheidend für die Einstufung in einen Pflegegrad ist der Grad der Selbstständigkeit.

Dabei soll der ganze Mensch betrachtet und auch geistige Einschränkungen berücksichtigt werden.

 

Chronische Erkrankungen, Alterungsprozesse und nachlassende Kräfte können dazu führen, dass ein Mensch pflegebedürftig wird. Pflegebedürftigkeit kann sich also schleichend entwickeln, aber auch aufgrund eines Unfalls oder einer plötzlich auftretenden, akuten Erkrankung eintreten.

Um Leistungen von der Pflegekasse zu erhalten, muss ein Mensch als pflegebedürftig eingestuft werden. Dies geschieht durch die Einschätzung eines Gutachters. 
Der Gutachter nutzt dazu einen umfangreichen Fragenkatalog. Maßgeblich ist, inwieweit jemand tägliche Anforderungen selbstständig bewältigen kann, und welche Fähigkeiten die Person noch hat. Die Beeinträchtigung des pflegebedürftigen Menschen kann körperlich, psychisch oder geistig sein. Der Fragenkatalog deckt alle drei Bereiche ab. In unterschiedlichen Bereichen werden, je nach Ergebnis der Fragen, Punkte vergeben, die zur Einstufung in einen Pflegegrad (früher: Pflegestufe) führen. Wichtig ist jedoch: Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer (das bedeutet: voraussichtlich länger als 6 Monate) bestehen.

Die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Um zu bestimmen, wie selbstständig jemand noch handeln kann, und welche Fähigkeiten der Person noch zur Verfügung stehen, werden sechs Lebensbereiche betrachtet und erkennbare körperliche, geistige und psychische Einschränkungen erfasst. Diese sechs Lebensbereiche (Module) fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtbewertung ein:

Modul 1: Mobilität (Beweglichkeit): Hier wird darauf geschaut, ob die betroffene Person selbstständig, ohne die Unterstützung durch andere Personen ihre Körperhaltung ändern kann und auch, ob sie sich alleine fortbewegen kann. 

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: In diesem Modul geht es ausschließlich um das Verstehen und Reden, z.B. werden Menschen aus dem näheren Umfeld erkannt? Findet sich die betroffene Person in ihrer Umgebung zurecht? Kann sie zielgerichtete Handlungen durchführen? 

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Hierzu zählen Verhaltensweisen wie z.B. zielloses Herumlaufen, herausforderndes Verhalten und Aggressionen, die sowohl für die betroffene Person als auch für die Pflegeperson belastend sein können. 

Modul 4: Selbstversorgung: Hierunter werden die Tätigkeiten zur Versorgung des Körpers gefasst, wie z. B. waschen, duschen, anziehen, essen, trinken und das Benutzen der Toilette. Hier ist der Maßstab wieder die Selbstständigkeit.

Modul 5: Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen: In diesem Modul wird geschaut, ob ärztlich verordnete Maßnahmen von der betroffenen Person selbstständig umgesetzt werden können, und wenn nicht, wie häufig Unterstützung erforderlich ist.

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Hierunter fällt, ob die betroffene Person ihren Alltag selbstständig gestalten kann und z.B. Kontakte zu Freunden alleine pflegen kann. 
In jedem Modul werden die Punkte ermittelt und fließen, je nach Gewichtung, in die Bewertung ein. Es gibt fünf Pflegegrade. Die Pflegegrade richten sich nach dem ermittelten Punktwert und zeigen an, wie viel Selbstständigkeit noch vorhanden ist. (Quelle: Verbraucherzentrale)